Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 514 — 
(Nr. 4850) Bekanntmachung über die Berichtigung und Ergänzung der Bekanntmachung 
gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 467). Vom 22. August 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen, die Bekanntmachung gegen übermäßige Preis- 
steigerung vom 23. Juli 1915 Reichs.Gesetzbl. S. 467) wie folgt zu berichtigen 
und zu ergänzen: 
I 
Im § 2 Abs. 3 werden die Worte „fünf vom Hundert des Einkaufspreises“, 
ersetzt durch 
,,den Einkaufspreis um fünf vom Hundert“. 
ii 
Im § 6 Abs. 1 wird als zweiter Satz zugefügt: 
„Sie findet keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise 
festgesetzt sind.“ 
Berlin, den 22. August 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.