Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 612 — 
Der Abernahmepreis wird, falls eine Einigung mit dem Besitzer nicht 
zustande kommt, unter Berücksichtigung des Einkaufs-, Herstellungs- oder Er- 
zeugungspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Preisprüfungsstelle endgültig festgesetzt. 
Bestehende Höchstpreise dürfen dabei nicht überschritten werden. 
  
§ 15 
Die Befugnisse, die in diesem Abschnitt den Gemeinden übertragen sind, 
stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, 
Gemeinden und Gutsbezirken zu. 
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände, Gemeinden und 
Gutsbezirke für die Zwecke der Versorgungsregelung vereinigen und ihnen die 
Befugnisse aus den §§ 12 bis 14 ganz oder teilweise übertragen. 
Die Landeszentralbehörden können die Versorgung der Bevölkerung ihres 
Bezirkes oder eines Teiles ihres Bezirkes selbst regeln; die §§ 12 bis 14 finden 
entsprechende Anwendung.  
Soweit nach Abs. 1 oder 2 die Versorgung für einen größeren Bezirk 
geregelt wird, ruhen die Befugnisse der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden 
und Kommunalverbände. 
§ 16 
Die Landeszentralbehörde hat vor Erteilung der Zustimmung zu einer 
Anordnung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2b oder vor Erlaß einer solchen Anordnung 
dem Reichskanzler Gelegenheit zu geben, im Interesse der Gesamtversorgung des 
Reichsgebiets Einspruch zu erheben. Macht der Reichskanzler von dieser Befugnis 
Gebrauch, so ist die Zustimmung zu versagen oder von Erlaß der Anordnung 
abzusehen. 
III. Strafbestimmungen 
§ 17 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft: 
1. wer die ihm nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 obliegende Auskunft wissentlich 
unvollständig oder unrichtig erstattet oder den Vorschriften des § 6 
Abs. 2 Nr. 2 und 3 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besich- 
tigung, die Vorlage der Geschäftsaufzeichnungen oder die Einsicht in 
sie verweigert; 
2. wer den auf Grund des § 12 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.