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weit sie nicht vor dem 1. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Beschlag
genommen worden sind.
§ 19
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet
endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
§ 20
Wer der Verpflichtung des § 17, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
IV. Sondervorschriften für unausgedroschenes Getreide
§ 21
Bei unausgedroschenem Getreide erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung
auch auf den Halm.
Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst
nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen
Eigentümer zurück, sobald das Getreide ausgedroschen ist.
§ 22
Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehintert,
das Getreide auszudreschen.
§ 23
Die zuständige Behörde kann auf Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten be-
schlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß das Getreide von dem Besitzer mit
den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer zu bestimmenden Frist
ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann
die zuständige Behörde das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vor-
nehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen
und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
§ 24
Der Übernahmepreis ist gemäß § 16 festzusetzen, nachdem das Getreide aus-
gedroschen ist.
§ 25
Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §§ 21 bis 24 etgeben,
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.