Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 694 — 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können die Vorräte, die 
verschwiegen sind, im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unver- 
mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 12 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.