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§ 11
Über Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren, bei der Über-
lassung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben entscheidet endgültig die
zuständige höhere Verwaltungsbehörde. § 12
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere
Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
. § 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer den ihm nach den Vorschriften des § 2, des § 3 Abs. 1 oder des
§ 4 Abs. 2 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen oder den auf Grund
des § 3 Abs. 3 getroffenen Bestimmungen nicht nachkommt;
2. wer den nach § 12 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 14
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Stroh, das
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über den Verkehr mit aus
dem Ausland eingeführtem Stroh treffen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark bestraft werden. Er kann Preise für dieses Stroh festsetzen.
Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt nicht das besetzte Gebiet.
§ 15
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Aus-
nahmen gestatten und andere Preise festsetzen, insbesondere für den Kleinhandel
mit Stroh und Häcksel. § 16
Die in den §§ 9 und 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung
mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Dies gilt auch für die
Preise, die der Reichskanzler nach § 14 oder in Änderung der Preise in §§ 9, 10
nach § 15 festsetzt. § 17
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 13 aber
erst mit dem 12. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.