— 835 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 186
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen. S. 835.
(Nr. 4998) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen.
Vom 22. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen:
1.
Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum Verkehre
zugelassenen Lastkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigentümers von der Vor-
schrift im § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr-
3. Februar 1910
zeugen vom 21. Juni 1913, wonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi
oder mit einem anderen elastischen Stoffe bereift sein müssen, Befreiung
zu gewähren.
Die Ermächtigung gilt auch für solche Lastkraftfahrzeuge, die weiterhin
zum Verkehre zugelassen werden, sofern sich diese Fahrzeuge am 31. Dezember
1915 im Deutschen Reiche oder in den von den deutschen Truppen besetzten
feindlichen Gebietsteilen befinden.
2. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei den gemäß Ziffer 1 mit
nicht elastischer Bereifung zugelassenen Lastkraftfahrzeugen:
a) sofern das Gesamtgewicht 5,5 Tonnen nicht übersteigt, außerhalb ge-
schlossener Ortsteile 15 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteile
12 Kilometer in der Stunde,
b) sofern das Gesamtgewicht 5,5 Tonnen übersteigt, außerhalb geschlossener
Ortsteile 12 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in
der Stunde.
Die Fabrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es erfordern, von
der höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maß festgesetzt werden.
3. Die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen Bereifung ist von der
höheren Verwaltungsbehörde nur auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen. Sie
Reichs- Gesetzbl. 1915. 206
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1915.