Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

  
— 835 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 186 
  
  
 
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen. S. 835. 
  
(Nr. 4998) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Lastkraftfahrzeugen. 
Vom 22. Dezember 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 
1. 
 
Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum Verkehre 
zugelassenen Lastkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigentümers von der Vor- 
schrift im § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahr- 
3. Februar 1910  
zeugen vom 21. Juni 1913,  wonach die Radkränze der Fahrzeuge mit Gummi 
oder mit einem anderen elastischen Stoffe bereift sein müssen, Befreiung 
zu gewähren. 
Die Ermächtigung gilt auch für solche Lastkraftfahrzeuge, die weiterhin 
zum Verkehre zugelassen werden, sofern sich diese Fahrzeuge am 31. Dezember 
1915 im Deutschen Reiche oder in den von den deutschen Truppen besetzten 
feindlichen Gebietsteilen befinden. 
  
2. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei den gemäß Ziffer 1 mit 
nicht elastischer Bereifung zugelassenen Lastkraftfahrzeugen: 
a) sofern das Gesamtgewicht 5,5 Tonnen nicht übersteigt, außerhalb ge- 
schlossener Ortsteile 15 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteile 
12 Kilometer in der Stunde, 
b) sofern das Gesamtgewicht 5,5 Tonnen übersteigt, außerhalb geschlossener 
Ortsteile 12 Kilometer, innerhalb geschlossener Ortsteile 8 Kilometer in 
der Stunde. 
Die Fabrgeschwindigkeit kann, wenn die Verhältnisse es erfordern, von 
der höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maß festgesetzt werden. 
3. Die Erlaubnis zur Verwendung einer nicht elastischen Bereifung ist von der 
höheren Verwaltungsbehörde nur auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen. Sie 
Reichs- Gesetzbl. 1915. 206 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Dezember 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.