Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Brennereigattung übertragen werden. Für die Vergällung ist der hiernach über- 
tragene Durchschnittsbrand nach § 85 unter c der Branntweinsteuer-Befreiungs- 
ordnung zu behandeln. 
III 
Im Brennereibetriebsjahr 1914/15 dürfen landwirtschaftliche Brennereien 
Rohzucker und Obstbrennereien sowie diesen gleichgestellte Brennereien Rohzucker 
und Rüben verarbeiten, ohne daß dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre 
Abgabenbelastung erhöht wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende 
Betriebsjahr und für die Folge entstehen. 
IV 
In Brennereien, für die gemäß § 86 der Branntweinsteuer-Befreiungs- 
ordnung die Erklärung abgegeben ist, daß in ihnen während des ganzen Betriebs- 
jahrs ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet 
und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren hergestellt werden soll, in denen aber 
nach dem 5. Februar 1915 auch andere Stoffe verarbeitet werden, ist im Brennerei-- 
betriebsjahr 1914/15 der Branntwein nur insoweit nach Maßgabe der Bestim- 
mung des § 85 unter c a. a. O. zu behandeln, als er aus anderen als den be- 
zeichneten Stoffen allein oder gemischt mit diesen hergestellt worden ist. 
V 
Im Brennereibetriebsjahr 1914/15 wird für Rohzucker, der in landwirt- 
schaftlichen Brennereien, in Melassebrennereien und in mehlige Stoffe verarbeitenden 
gewerblichen Brennereien zur Branntweinerzeugung verwendet wird, die Zucker- 
steuer auf 2 Mark für 100 Kilogramm ermäßigt. Der Reinertrag der ermäßigten 
Steuer ist der Einnahme an Betriebsauflage (§§ 42 ff. des Branntweinsteuer- 
gesetzes) zuzuführen. 
Für die Ablassung des begünstigten Rohzuckers zur Branntweinbereitung 
gelten die anliegenden Bestimmungen. 
VI 
Bis auf weiteres bleibt für rohen und gereinigten Branntwein in Fässern 
oder Kesselwagen der in Nr. 178 des Zolltarifs festgesetzte Eingangszoll uner- 
hoben, wenn der Branntwein von der Deutschen Heeresverwaltung für ihre 
Rechnung aus dem Ausland eingeführt und entweder für eigene Zwecke der 
Heeres- oder Marineverwaltungsbehörden unter den für die steuerfreie Verwendung 
inländischen Branntweins vorgesehenen Bedingungen verbraucht oder an militär- 
technische Anstalten und andere im § 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung 
bezeichneten Anstalten zum Verbrauche nach Maßgabe der Bestimmungen in 
§§ 30 bis 46 dieser Ordnung abgegeben wird. 
Unter den gleichen Bedingungen wird bis auf weiteres für Athyläther 
(Schwefeläther) und für Essigäther in Fässern oder Kesselwagen von der Erhebung 
des in Nr. 347 des Zolltarifs festgesetzten Eingangszolls mit der Maßgabe ab- 
15“
	        
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