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Brennereigattung übertragen werden. Für die Vergällung ist der hiernach über-
tragene Durchschnittsbrand nach § 85 unter c der Branntweinsteuer-Befreiungs-
ordnung zu behandeln.
III
Im Brennereibetriebsjahr 1914/15 dürfen landwirtschaftliche Brennereien
Rohzucker und Obstbrennereien sowie diesen gleichgestellte Brennereien Rohzucker
und Rüben verarbeiten, ohne daß dadurch ihre Brennereiklasse geändert und ihre
Abgabenbelastung erhöht wird, und ohne daß ihnen andere Nachteile für das laufende
Betriebsjahr und für die Folge entstehen.
IV
In Brennereien, für die gemäß § 86 der Branntweinsteuer-Befreiungs-
ordnung die Erklärung abgegeben ist, daß in ihnen während des ganzen Betriebs-
jahrs ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet
und nicht Hefe nach dem Würzeverfahren hergestellt werden soll, in denen aber
nach dem 5. Februar 1915 auch andere Stoffe verarbeitet werden, ist im Brennerei--
betriebsjahr 1914/15 der Branntwein nur insoweit nach Maßgabe der Bestim-
mung des § 85 unter c a. a. O. zu behandeln, als er aus anderen als den be-
zeichneten Stoffen allein oder gemischt mit diesen hergestellt worden ist.
V
Im Brennereibetriebsjahr 1914/15 wird für Rohzucker, der in landwirt-
schaftlichen Brennereien, in Melassebrennereien und in mehlige Stoffe verarbeitenden
gewerblichen Brennereien zur Branntweinerzeugung verwendet wird, die Zucker-
steuer auf 2 Mark für 100 Kilogramm ermäßigt. Der Reinertrag der ermäßigten
Steuer ist der Einnahme an Betriebsauflage (§§ 42 ff. des Branntweinsteuer-
gesetzes) zuzuführen.
Für die Ablassung des begünstigten Rohzuckers zur Branntweinbereitung
gelten die anliegenden Bestimmungen.
VI
Bis auf weiteres bleibt für rohen und gereinigten Branntwein in Fässern
oder Kesselwagen der in Nr. 178 des Zolltarifs festgesetzte Eingangszoll uner-
hoben, wenn der Branntwein von der Deutschen Heeresverwaltung für ihre
Rechnung aus dem Ausland eingeführt und entweder für eigene Zwecke der
Heeres- oder Marineverwaltungsbehörden unter den für die steuerfreie Verwendung
inländischen Branntweins vorgesehenen Bedingungen verbraucht oder an militär-
technische Anstalten und andere im § 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung
bezeichneten Anstalten zum Verbrauche nach Maßgabe der Bestimmungen in
§§ 30 bis 46 dieser Ordnung abgegeben wird.
Unter den gleichen Bedingungen wird bis auf weiteres für Athyläther
(Schwefeläther) und für Essigäther in Fässern oder Kesselwagen von der Erhebung
des in Nr. 347 des Zolltarifs festgesetzten Eingangszolls mit der Maßgabe ab-
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