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Bekanntmachung über Brotgetreide und Mehl
aus der Ernte 1916.
Vom 29. Juni 1916.
I. Beschlagnahme
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Das im Reiche angebaute Brotgetreide, nämlich Roggen, Weizen, Spelz
(Dinkel, Fesen) sowie Emer und Einkorn, allein oder mit anderem Getreide außer
Hafer gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband
beschlagnahmt, in dessen Bezirk es gewachsen ist.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und das aus beschlag-
nahmtem Brotgetreide ermahlene Mehl (einschließlich Dunst). Mit dem Aus-
dreschen wird das Stroh, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme
frei; für die Kleie gelten die 95 42 bis 46.
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An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zu-
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen
werden, soweit sich aus den 96 3 bis Ga, 21, 22 nichts anderes ergibt. Das
gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen,
die im Wege der Swangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Justimmung des Kommunalverbandes
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so trikt dieser mit der
Ankunft des Getreides in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlag-
nahme an Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Besitzer der zu ver-
sendenden Vorräte hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der
Getreideart und der Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
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Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet,
auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be—
hörden können über Zeit und Art des Ausdreschens sowie über Anzeige und Fest-
stellung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen.