— 789 —
ihr zur Verfügung gestellt werden. Er kann verlangen, daß sie größere Mengen
und früher abnimmt; das Verlangen muß ihr spätestens zwei Wochen vor dem
beantragten Abnahmetermine zugehen.
Auf die festgesetzten Mengen ist anzurechnen, was aus dem Bezirke des
Kommunalverbandes an die Reichsgetreidestelle oder auf Grund einer Saatkarte
zu Saatzwecken geliefert worden ist.
Die Reichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgetreide auf Antrag des Erzeugers,
b) VCetreidemengen, die zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahre benötigt
werden,
von der Anrechnung auf den Bedarfsanteil 14 Abs. le) ausnehmen oder auf
die festgesetten Mengen G 14 Abs. 1f) anurechnen.
21
Der Kommunalverband kann die festgesetzten Brotgetreidemengen 6 14
Abs. 11) auf eigene Rechnung erwerben und als Verkäufer an die Reichsgetreide-
stelle nach deren Geschäftsbedingungen liefern.
Macht er hiervon keinen Gebrauch, so bestellt die Reichsgetreidestellc für
seinen Bezirk auf seinen Vorschlag einen oder mehrere Kommissionäre, durch die
der Ankauf erfolgt. Der Kommunalverband kann verlangen, daß er selbst oder
die von ihm bezeichneten Personen als Kommissionäre bestellt werden.
822.
Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten Mengen (6 14 Abs. 11)
innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann die Reichs-
getreidestelle die fehlende Menge in seinem Bezirk unmittelbar erwerben. Für
diesen Fall gilt 9 21 Abs. 2 nicht.
(23
Bei Beschaffung der Brotgetreidemengen (& 14 Abs. le, 1) ist der im
Kommunalverband ansässige Handel möglichst zu berücksichtigen.
524
Die Verpflichtung der Kommunalverbände zur Ablieferung erstreckt sich
vorbehaltlich etwaiger anderer Anordnungen auf Grund des §6 14g und k auch
auf das nicht mahlfähige Getreide.
Ergibt sich in einem Kommunalverbande nach Abliefcrung der festgesetzten
Mengen C 14 Abs. 11) ein Uberschuß an Brotgetreide und Mehl über seinen
Bedarfsanteil, so hat er den Uberschuß der Reichsgetreidestelle anzumelden und
nach ihrer Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Die Vorschriften der 95 21, 22
finden Anwendung.
Reichs-Gesezbl. 1916. 185