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Jeder Kommunalverband hat auf Erfordern der Reichsgetreidestelle nach
einem von dieser festgestellten Vordruck anzuzeigen, wieviel Brotgetreide und Mehl
im letzten Monat in sein Eigentum übergegangen und aus seinem Bezirke heraus-
gegangen ist sowie welche außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten
seines Bezirkes eingetreten sind.
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Jeder Kommunalverband hat der Landeszentralbehörde bis zum 15. Juli 1916
zu erklären, ob er mit dem für ihn beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe
seines Bedarfsanteils (I 14 Abs. le) selbst wirtschaften will. Die Landeszentral-
behörde hat ihm die Selbstwirtschaft zu gestatten, wenn er nachweist, daß er zu
ihrer Durchführung, insbesondere zur geeigneten Finanzierung und zur Lagerung
der Vorräte in der Lage ist, daß er den Vorschriften des § 48 genügt, und wenn
anzunehmen ist, daß das in seinem Bezirke zu erntende Brotgetreide mindestens
für 3 Monate zur Versorgung des Kommunalverbandes ausreicht. Die Landes-
zentralbehörde hat der Reichsgetreidestelle bis zum 1. August 1916 die Kommunal=
verbände mitzuteilen, die sie als Selbstwirtschafter anerkannt hat.
Die Reichsgetreidestelle hat den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden
auf Verlangen bei der Lagerung der Vorräte soweit wie möglich behilflich zu
sein; sie kann sie bei der Finanzierung in geeigneten Fällen unterstützen.
Stellt sich nachträglich heraus, daß ein Kommunalverband den Ver-
pflichtungen der Selbstwirtschaft nicht genügt, so kann ihm die Landeszentral-
behörde das Recht der Selbstwirtschaft entziehen. Sie hat dies der Reichsgetreide-
stelle mitzuteilen.
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Jeder selbstwirtschaftende Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß das
zur Versorgung seiner Bevölkerung erforderliche Brotgetreide und Mehl recht-
zeitig zur Verfügung steht.
Brotgetreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, darf außer
in den Fällen des 9 19 Abs. 1 vorübergehend auch zum Zwecke des Ausmahlens
oder der Trocknung aus seinem Bezirk entfernt werden;) bei beschlagnahmtem
Brotgetreide bedarf es hierzu der Justimmung des Kommunalverbandes (& 2).
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Den selbstwirtschaftenden Kommunalverbänden ist bei der gestsetzung der
abzuliefernden Brotgetreidemengen (6 14 Abs. 11) der Bedarfsanteil frei zu lassen.
In Fällen dringenden Bedürfnisses kann die Reichsgetreidestelle die Lieferung
von Brotgetreide vorübergehend auch aus dem Bedarfsanteile verlangen. Sie
hat diese Mengen dem Kommunalverbande sobald wie möglich in Brotgetreide
zurückzuliefern.