Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(50 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können den Geschäftsbetrieb der Kommunalverbände beauf- 
sichtigen und die Art der Regelung (I 47 bis 49) vorschreiben oder selbst für 
sämtliche oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen. 
Die Reichsgetreidestelle kann für die Versorgung bestimmter Berufe oder 
bestimmter Gruppen von Personen besondere Regelungen vorschreiben und das 
Nähere bestimmen. . 
,.851. . 
ZurDurchführungdieserMaßnahmen(ss47bis50)isollenitjdcn 
Kommunalverbänden besondere Ausschüsse gebildet werden. 
852 
Die Kommunalverbände haben den Preis für das von ihnen abgegebene 
Mehl so festzusetzen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Etwaige Uberschüsse sind 
für die Volksernährung zu verwenden. 
*53 
Die Kommunalverbände können in ihrem Bezirke Lagerräume für die 
Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere 
Verwaltungsbehörde endgültig fest. —- 
54 · 
DieKommunalverbändckönnendanemcindcnszdieRegelungdcst 
brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die 
Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die  47 bis 53 für die 
Gemeinden entsprechend. 
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als zehntausend Ein— 
wohner hatten, können die Ubertragung verlangen. 
55 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim 
Erlasse der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes- 
gesetzen abweichen. 
*(56 
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (&& 47 bis 54) 
entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
57 
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde, eine 
höhere Verwaltungsbehörde, ein Kommunalverband oder eine Gemeinde, der die 
Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser Maßnahmen 
erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
	        
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