Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft: 
1. wer die Anzeige & 64 Abs. 1) nicht in der gesetzten Frist erstattet, 
oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
2. wer der Vorschrift des §& 68 Abs. 3 zuwiderhandelt. 
Vorräte, die verschwiegen sind, können neben der Strafe eingezogen werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
*#70 
ist fortgefallen. 
  
Bekanntmachung über Gerste aus der Ernte 1916. 
Dom 6. Juli 1916. 
  
I. Beschlagnahme 
L 
Die im Reiche angebaute Gerste wird mit der Trennung vom Boden für 
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirke sie gewachsen ist. Soweit 
sie bereits vom Boden getrennt ist, wird sie für den Kommunalverband beschlag- 
nahmt, in dessen Bezirke sie sich befindet. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit dem Aus- 
dreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. 
*#2 
An den beschlagnahmten Vorräten- dürfen Veränderungen nur mit Zu- 
stimmung des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen 
werden, soweit sich aus den d#9 3 bis 7 a nichts anderes ergibt. Das gleiche 
gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und Verfügungen, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Justimmung des Kommunalverbandes 
in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so tritt dieser mit 
der Ankunft der Gerste in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlag- 
nahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsänderung unter 
Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen.
	        
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