Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 801 — 
83 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die 
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, 
auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be— 
hörden können über Jeit und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Fest- 
setzung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen. 
Soweit eine Lieferungspflicht nach § 11 besteht, kann der Besitzer von 
beschlagnahmter Gerste die Gerste, sobald sie ausgedroschen ist, dem Kommunal= 
verbande, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. 
Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß sie gemäß den Vorschriften 
dieser Verordnung binnen drei Wochen abgenommen wird. 
4 
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung 
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so kann 
diese die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vornehmen 
lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und Voden sowie 
in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
Das gleiche gilt, wenn der Besitzer die Gerste nicht binnen einer ihm von 
der zuständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt. 
5 
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenzen eines 
Kommunalverbandes hinaus, so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des 
Betriebs von einem Kommunalverband in den andern gebracht werden. Mit der 
Ankunft der Gerste in dem Bezirke des andern Kommunalverbandes tritt dieser 
hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen 
Kommunalverbandes. 
Der Besitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der 
Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. 
6 
Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe 
aus ihren Gerstevorräten vier Jehntel, im Falle des 9 11 Abs. 3 auch die Vor- 
räte, auf deren Lieferung verzichtet ist, als Saatgut oder zu sonstigen Iwecken 
in dem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verwenden. Soweit sie für ihren 
landwirtschaftlichen Betrieb Grütze, Graupen oder Gerstenmehl herstellen oder 
herstellen lassen wollen, darf diese Herstellung nur auf Grund von Mahlkarten 
erfolgen, die von der zuständigen Behörde auszustellen sind und die zur Ver- 
arbeitung freigegebene Menge angeben müssen. Die Mühlen dürfen Gerste nur 
gegen Aushändigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.