Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die nach 87 Abs. 1 a bestimmte Stelle oder die von ihr bezeichneten Stellen oder 
den Kommunalverband, für den beschlagnahmt ist, mit der Enteignung oder mit 
einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung. 
*9 
lber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 9# 1 bis 8 ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
10 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
J. 
10 
Fr 
6. 
wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus 
dem Bezirke des Kommunalverbandes entfernt, für den sie beschlagnahmt 
sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet, zur Verarbeitung annimmt, 
verarbeiten läßt oder verbraucht; 
l wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes 
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt; 
.l wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflicht- 
widrig unterläßt; 
wer als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung der zuständigen 
Behörde zu anderen Swecken verwendet; 
lwer Gerste zu Saatzwecken verkauft oder kauft, wenn er weiß oder den 
Umständen nach annehmen muß, daß sic nicht zu Saatzwecken be- 
stimmt ist; 
wer den Vorschriften im & 7a oder den vom Reichskanzler auf Grund 
des & 7a Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
wer die ihm nach den 9#9 5 und 7 obliegende Anzeige nicht in der 
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige 
Angaben macht. 
II. Cieferung der Gerste 
/11 
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe haben sechs Jehntel ihrer Gersten- 
ernte an den Kommunalverband, für den sie beschlagnahmt ist, käuflich zu liefern. 
Der Kommunalverband kann den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe 
seines Bezirkes vorschreiben, welche Mengen und zu welchen Fristen sie zu 
liefern sind.
	        
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