Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Kommunalverband kann unbeschadet seiner Lieferungspflicht nach § 23 
Abs. 1 bei Unternehmern bestimmter landwirtschaftlicher Betriebe auf deren Gerste- 
lieferung teilweise oder ganz verzichten. Unternehmer, die weniger als 
20 Doppelzentner Gerste geerntet haben, sind durch den Kommunalverband von 
der Lieferungspflicht nach Abs. 1 insoweit zu befreien, als ihnen im Falle der 
Lieferung weniger als 10 Doppelzentner verbleiben würden; die ihnen hiernach 
über vier Zehntel ihrer Ernte verbleibenden Mengen sind auf die dem Kommunal= 
verbande nach dem dritten Abschnitt obliegenden Lieferungen anzurechnen. 
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Auf die zu liefernden Gerstenmengen sind einem Unternehmer die Mengen 
anzurechnen, die er nach § 6 Abs. 2 in seinem Betriebe verarbeiten darf oder 
nach § 7 geliefert hat. 
Hat der Unternehmer Gerste zu Saatzwecken erworben, so erhöht sich die 
von ihm abzuliefernde Menge dementsprechend. 
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Liefert ein landwirtschaftlicher Unternehmer nicht freiwillig (G# 11, 12), 
so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde 
den im Antrag bezeichneten Personen übertragen werden. Vor der Enteignung 
ist die Gerste auszusondern, die dem Besitzer verbleiben soll. 
Der Antrag wird von dem Kommnnalverbande, für den die Gerste beschlag- 
nahmt ist, in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und des 9 25 von der Reichs- 
futtermittelstelle zugunsten der nach 97 Abs. la bestimmten Stelle gestellt. 
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Erwerber von Gerste haben die Mengen, die sie nicht zu dem Zwecke ver— 
wenden können, zu dem sie sie erworben haben, auf Verlangen an den Kommunal— 
verband, für den sie beschlagnahmt sind, käuflich zu liefern. Die Vorschriften 
in den 99 13 bis 17 finden entsprechende Anwendung. 
* 14 
Die Anordmung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird.
	        
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