Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Kontingent), und trifft die zur Durchführung und Uberwachung erforderlichen 
Anordnungen. Das Kontingent wird für die Zeit bis 30. September 1917 
estgesetzt. 
festges Für die Bemessung der Gerstenkontingente der Bierbrauereien sind die für 
diese festgesetzten Malzkontingente maßgebend. Das Umrechnungsverhältnis vôn 
Malz in Gerste bestimmt der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle. 
Für die im zweiten oder dritten Vierteljahr 1916 etwa ersparten Malzkontingent- 
mengen werden Gerstenkontingente nicht gewährt. 
Der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle setzt ferner fest: 
a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zu liefern hat. Dabei ist zu 
berücksichtigen, daß ihm vier Zehntel seines Erntcergebnisses zu belassen 
sind; es können Fristen für die Lieferung festgesetzt werden; 
b) in welcher Weise die zur Verfügung stehende Gerste an die nach 9 7 
Abs. 1a bestimmte Stelle, die Heeresverwaltungen, die Marineverwal- 
tung, Landesfuttermittelstellen, Kommunalverbände und Betriebe mit 
Kontingent zu verteilen oder wie sie sonst zu verwenden sind. 
Der Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle kann für den 
Ankauf der den Betrieben nach Abs. 1 zur Verarbeitung zugeteilten Gerste 
Bezugsscheine (I7 Abs. 1 unter b) ausstellen und trifft die näheren Bestimmungen 
über den Ankauf der Gerste und die Ausgabe der Bezugsscheine. 
Den Graupenmühlen, den Betrieben, die Gersten= oder Malzkaffee, Preß- 
hefe oder Malzextrakt herstellen, sowie den Mummebrauereien wird ihr Bedarf, 
soweit sie ihn nicht durch freihändigen Ankauf (Abs. 4) decken, von der Reichs- 
futtermittelstelle durch die nach 97 Abs. 1a bestimmte Stelle überwiesen. Der 
Reichskanzler kann bestimmen, daß in gleicher Weise Gerste auch an andere 
Stellen überwiesen wird. 
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Die Kommunalverbände haben auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle 
Auskunft zu geben und ihren Anweisungen hinsichtlich der Gerste Folge zu leisten. 
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Aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes darf Gerste nur entfernt 
werden, wenn sie an die nach §97 Abs. 1a bestimmte Stelle oder die von ihr 
bezeichneten Stellen oder zu Saatzwecken (& 7a) oder an Betriebe mit Kontingent 
(* 20 Abs. 1) geliefert werden soll. 
Bei Gerste, die dem Kommunalverbande nicht gehört, bedarf die Entfernung 
vorbehaltlich der Vorschriften im § 7a der Zustimmung des Kommunalverbandes. 
Der Kommunalverband darf seine Justimmung nur aus wichtigen Gründen ver- 
sagen. Als wichtiger Grund gilt nicht schon die Tatsache, daß bereits sechs 
Zehntel der Gerstenernte aus dem Bezirk entfernt sind. Auf Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
	        
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