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Betricbe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei haben,
dürfen in dieser für andere Betriebe nicht mehr Gerste vermälzen, als sie im
Jahresdurchschnitte der Jeit vom 1. Oktober 1912 bis zum 30. September 1914
für andere Betriebe vermälzt haben. Insgesamt (für andere Betriebe und für ihren
eigenen Bedarf) dürfen sie nicht mehr vermälzen als den Jahresdurchschnitt in dem
gesamten Zeitraum.
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Hat jemand unbefugt Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen
oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen, als nach
seinem Kontingent (& 20 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zugunsten
der nach §7 Abs. 1 a bestimmten Stelle. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an
ihre Stelle das daraus gewonnene Erzeugnis oder, soweit dies nicht mehr erfaßt
werden kann, sein Wert oder, wenn der erzielte Verkaufspreis höher ist, dieser.
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Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz verar-
beitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt,
feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst
Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen
Gerste= oder Malzmengen festzustellen.
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Die Unternehmer von Betrieben, die Gerste oder Malz verarbeiten, sowie
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der Reichs-
futtermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu geben.
Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf
Erfordern die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste= oder Malzmengen
sowie deren Herkunft anzugeben.
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Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
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Anusputzggerste und Schwimmgerste unterliegen der Regelung für die Kraft-
futtermittel. "