Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Betricbe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei haben, 
dürfen in dieser für andere Betriebe nicht mehr Gerste vermälzen, als sie im 
Jahresdurchschnitte der Jeit vom 1. Oktober 1912 bis zum 30. September 1914 
für andere Betriebe vermälzt haben. Insgesamt (für andere Betriebe und für ihren 
eigenen Bedarf) dürfen sie nicht mehr vermälzen als den Jahresdurchschnitt in dem 
gesamten Zeitraum. 
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Hat jemand unbefugt Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen 
oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen, als nach 
seinem Kontingent (& 20 Abs. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zugunsten 
der nach §7 Abs. 1 a bestimmten Stelle. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an 
ihre Stelle das daraus gewonnene Erzeugnis oder, soweit dies nicht mehr erfaßt 
werden kann, sein Wert oder, wenn der erzielte Verkaufspreis höher ist, dieser. 
*29 
Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Gerste oder Malz verar- 
beitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste oder Malz aufbewahrt, 
feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst 
Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vorhandenen 
Gerste= oder Malzmengen festzustellen. 
* 30 
Die Unternehmer von Betrieben, die Gerste oder Malz verarbeiten, sowie 
die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der Reichs- 
futtermittelstelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu geben. 
Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf 
Erfordern die vorhandenen und bereits verarbeiteten Gerste= oder Malzmengen 
sowie deren Herkunft anzugeben. 
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Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
*32 
Anusputzggerste und Schwimmgerste unterliegen der Regelung für die Kraft- 
futtermittel. "
	        
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