Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bekanntmachung über Hafer aus der Ernte 1916. 
Vom 6. Juli 1916. 
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I. Beschlagnahme 
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Der im Reiche angebaute Hafer wird mit der Trennung vom Boden für 
den Kommunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk er gewachsen ist. Als 
Hafer im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mengkorn und Mischfrucht, worin 
sich Hafer befindet. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm; mit dem Ausdreschen 
wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. 
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An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustim- 
mung des Kommnnalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, vorgenommen 
werden, soweit sich aus den 9#9 3 bis Ga nichts anderes ergibt. Das gleiche 
gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und von Verfügungen, die im 
Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung ergeben. 
Werden beschlagnahmte Vorräte mit Justimmung des Kommunalverbandes 
oder nach 99 3 bis Ga in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, 
so tritt dieser mit der Ankunft des Hafers in seinem Bezirke hinsichtlich der 
dechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. 
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung unter 
Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen. 
3 
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die zur 
Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
Er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, 
auszudreschen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden können über Jeit und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und 
Festsetzung des Druschergebnisses Bestimmungen erlassen. 
Der Besitzer von beschlagnahmtem Hafer kann den Hafer, sobald er aus- 
gedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten er beschlagnahmt ist, 
jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß 
er gemäß den Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen abgenommen wird.
	        
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