Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
12 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises für 
Hafer sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte nach Anhörung von Sach- 
verständigen von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. Sie be- 
stimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren 
Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Ein- 
standspreis zu berücksichtigen. 
... 
Der Besitzer hat vorbehaltlich der Vorschrift im § 3 Abs. 3 die Vorräte, 
die er freihändig übereignet hat oder die bei ihm enteignet sind, zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. 
Dem Besitzer ist hierfür eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der 
höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 
* 14 
Uber Streitigkeiten, die sich aus dem Enteignungsverfahren und aus der 
Verwahrungspflicht (# 13) ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungs- 
behörde. 
* 15 
Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer ( 10 
Abs. 2b) oder den ihm belassenen Saathafer (§ 10 Abs. 2c) ohne Genehmigung 
der zuständigen Behörde zu anderen Jwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung 
des § 13, Vorräte zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft. 
III. Derbrauchsregelung 
16 
Die Kommunalverbände haben innerhalb ihrer Bezirke mit den ihnen 
gehörigen, ihnen übereigneten (I§ 10) oder überwiesenen G 17) Vorräten den er- 
forderlichen Ausgleich zwischen den Haltern von Einhufern oder Juchtbullen und 
Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe herbeizuführen, derart, daß diese Versonen 
die nach §9 10 zu berechnenden Mindestmengen für Fütterung und Aussaat erhalten. 
188“
	        
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