Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Soweit landwirtschaftliche Unternehmer nach 9 6 Abs. 2f Hafer veräußert haben, 
steht ihnen ein Anspruch auf Juweisung von Hafer zu Futterzwecken im Wege 
des Ausgleichs nicht zu. 
Die Kommunalverbände dürfen von den zum Ausgleich bestimmten Mengen 
in besonderen Fällen unter ensprechender Kürzung der auf die Einhufer oder 
Suchtbullen entfallenden Mengen auch an Besitzer von anderen Spann= und Sucht- 
tieren Hafer abgeben und einzelnen Einhufern oder Juchtbullen größere Mengen 
Hafer zuweisen. 
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Die Kommunalverbände haben, soweit die in ihren Bezirken vorhandenen 
Vorräte für den im §9 16 vorgesehenen Ausgleich nicht erforderlich sind (Uber- 
schußverbände), auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle den Uberschuß der Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung innerhalb der von ihr bestimmten 
Fristen zur Verfügung zu stellen. Liefert ein Kommunalverband die festgesetzten 
Mengen innerhalb der bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig ab, so kann 
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung die fehlenden Mengen 
in seinem Bezirke, nötigenfalls im Wege der Enteignung, erwerben. 
Die ZJentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung deckt aus den ihr 
nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Mengen den ihr mitgeteilten Bedarf: 
1. der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung; 
2. derjenigen Kommunalverbände, in deren Beczirk sich nicht die nötigen 
Mindestmengen an Hafer und Saatgut befinden (Zuschußverbände); 
3. der Nährmittelfabriken, die Hafer verarbeiten, soweit sie den Hafer 
nicht freihändig gegen Bezugsschein kaufen. 
Der Reichskanzler kann anordnen, daß Futterzulagen für Bergwerks= und 
Gestütspferde sowie für Deckhengste gewährt und daß ausnahmsweise i#in Falle 
eines dringenden Bedürfnisses 
a) Futterzulagen auch für andere Pferde bewilligt, 
b) wissenschaftlichen Anstalten und sonstigen Unternehmungen, die für 
ihre Zwecke Hafer nicht entbehren können, Hafer überwiesen wird. 
Die Reichsfuttermittelstelle kann Hafer, der zur Verfütterung an Pferde 
nicht geeignet ist, zur anderweiten Verwendung abgeben. 
Die Reichsfuttermittelstelle kann für den Ankauf des Haferbedarfs der 
kontingentierten Betriebe (§ 19) und zur Beschaffung der im 917 Abs. 3 ge- 
nannten Hafermenge Erlaubnisscheine ausstellen, die zum freihändigen Ankauf 
des Hafers berechtigen (I6 Abs. 21). Sie erläßt die näheren Bestimmungen. 
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Der Bedarf der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung wird ent- 
sprechend den von diesen Verwaltungen eingehenden Anmeldungen durch die Reichs- 
futtermittelstelle bei den Kommunalverbänden angefordert.
	        
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