Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Nötigenfalls ist die Reichsfuttermittelstelle befugt, von Uberschußverbänden 
mehr als deren Uberschuß über den Eigenbedarf sowie auch von Juschußver- 
bänden Hafer anzufordern, soweit sich Hafervorräte im Bezirke dieser Verbände 
befinden, die der Enteignung unterliegen. Die gelieferten Mengen werden später 
auf Antrag dem liefernden Verbande bis zur Höhe seines Mindestbedarfs zu- 
rückerstattet. 
Die Verbände haben auf Verlangen der Reichsfuttermittelstelle dafür zu 
sorgen, daß der in ihrem Bezirke vorhandene Hafer ausgedroschen wird (& 3). 
* 19 
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle setzt fest, welche 
Betriebe Hafer verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge 
(Kontingent). Die Kontingente werden für die Zeit bis zum 30. September 1917 
festgesetzt. 
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Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten 
Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Hafer verarbeitet wird, 
jederzeit, in die Räume, in denen Hafer oder Erzeugnisse aus Hafer aufbewahrt, 
feilgehalten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst 
Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und die vor- 
handenen Vorräte festzustellen. 
Die Unternehmer von Betrieben, die Hafer verarbeiten, sowie die von 
ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen haben der Reichsfuttermittel- 
stelle auf Erfordern Auskunft über die Betriebsverhältnisse zu geben. Sie sind 
verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern 
über die vorhandenen und bereits verarbeiteten Hafermengen sowie deren Her- 
kunft Auskunft zu geben. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und 
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- 
oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
. 819b· 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des & 19a zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen 
verweigert; 
2. wer die in Gemäßheit des § 19a von ihm verlangte Auskunft nicht 
erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
	        
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