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* 20
Für die nach den 96 16 bis 19 gelieferten Mengen ist der Einstandspreis
zu vergüten. Als Einstandspreis gilt der von dem Besitzer gezahlte Preis
(vgl. & 12) zuzüglich einer Entschädigung für Vermittlung und sonstige Unkosten,
die jedoch sechs Mark für die Tonne zuzüglich der durch Jusammenstellung
kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen Vorfracht-
kosten nicht übersteigen darf. Alle übrigen Frachtkosten trägt der Empfänger.
Die Kommunalverbände dürfen in Fällen besonderen Bedürfnisses mit
Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle den Juschlag bis auf neun Mark erhöhen.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Hafer zwischen der
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder der Stelle, an die auf
ihre Anweisung der Hafer geliefert worden ist, und dem liefernden Kommunal-
verband ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Nähere hierüber bestimmt
der Reichskanzler.
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Die Kommunalverbände haben auf Grund der Ernteflächenerhebung nach
der Bundesratsverordnung vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 383) und
der Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen
im Jahre 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) bis zum 1. August 1916 der Reichs-
futtermittelstelle anzugeben, wie groß die Haferernte ihres Bezirkes zu schätzen ist.
Sie sind ferner verpflichtet, der Reichsfuttermittelstelle auf Erfordern Aus-
kunft zu geben über:
a) die in ihrem Bezirke vorhandenen Hafervorräte,
b) die Hafermengen, die in ihrem Bezirke zu Saatzwecken in Anspruch
genommen werden,
J%) die Zahl der Einhufer und Juchtbullen ihres Bezirkes,
d) die Hafermengen, die aus ihrem Bezirk ausgeführt sind.
(22
Uber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (& 16) entstehen, ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
(23
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der aus
dem Ausland eingeführt wird.
Für den aus dem Ausland eingeführten Hafer gilt die Verordnung vom
11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) in der Fassung vom 4. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 147). Fassung rz