Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht das besetzte Gebiet. 
Hafer, der aus dem besetzten Gebiet eingeführt wird, darf nur an die Heeres— 
verwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung geliefert werden. 
6éw23% 
Wer der Vorschrift im 9 23 Abs. 3 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis 
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
IV. Ausführungsbestimmungen 1 
824 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim— 
mungen. Sie bestimmen, wer als Gemeindevorstand, als Kommunalverband, 
als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser 
Verordnung anzusehen ist. 
525 
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
 
	        
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