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(Nr. 5342) Bekanntmachung über die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Hoöchst-
preise für Brotgetreide, für Gerste und für Hafer vom 23. Juli 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 458, 462 und 468). Vom 24. Juli 1916.
D. Bundesrat hat bestimmt:
Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Brotgetreide vom 23. Juli
1915 und vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 458, 1916 S. 43),
für Gerste vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 462) und für Hafer vom
23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 464) treten mit dem Tage der Verkündung
dieser Bekanntmachung außer Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helffer ich
(Nr. 5343) Verordnung über Höchstpreise für Brotgetreide. Vom 24. Juli 1916.
A## Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver-
ordnung erlassen:
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Der Preis für die Tonne inländischen Roggens darf beim Verkaufe durch
den Erzeuger, soweit er bis zum 31. März 1917 einschließlich zu liefern ist, nicht
übersteigen in: .
Aachcn............................... 230 Mark,
Berlin . . . . . . . .. . . . . .. . .. . ... . . . . . . . .. 220 v
Braunschwig . . . . .. 225 „
Breen . .. 225
Breslau . . ..... ... .. .. ... .. . .. . . .. . . .. 215 ?
Brombrreezzz . . . . . . .. 215
Cassel ................................ 225 »
Cöln .. .. .. . . . ... . . ... .. . .. . . .. .. .. .. 230 „
Danzig. .. . . . . . . .. . . . .. .... ... .. . . . . .. 215 „