— 824 —
*710
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5344) Verordnung über Hoöchstpreise für Gerste. Vom 24. Juli 1916.
Ar- Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver-
ordnung erlassen:
81
Der Preis für die Tonne inländischer Gerste darf beim Verkaufe durch
den Erzeuger, soweit bis zum 31. August einschließlich zu liefern ist, dreihundert
Mark, und soweit bis zum 15. September 1916 einschließlich zu liefern ist, zwei-
hundertundachtzig Mark nicht übersteigen. Für die spätere JZeit werden niedrigere
Preise festgesetzt werden, die auch auf vorher abgeschlossene Verträge Anwendung
finden sollen, soweit sie bis zum 15. September 1916 einschließlich noch nicht
erfüllt sind.
62
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Uberlassung
der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig für den Doppelzentner
berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen drei Wochen nach der Lieferung
zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann um fünfundzwanzig Pfennig für die
Woche bis zum Höchstbetrage von zwei Mark und fünfzig Pfennig erhöht werden.
Angefangene Wochen sind voll zu berechmm. Werden die Säcke mitverkauft, so
darf der Preis für den Sack nicht mehr als eine Mark und für den Sack, der
fünfundsiebzig Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr als eine Mark sechzig Pfennig
betragen. Werden Leihsäcke nicht zurückgegeben, so gilt der Höchstbetrag der Leih-
gebühr als verfallen. Außerdem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung
zu zahlen, die den Sackhöchstpreis nicht übersteigen darf. Bei Rückkauf der Säcke
darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz
der Sackleihgebühr nicht übersteigen.
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis
gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Neichsbank-
diskont hinzugeschlagen werden.