Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5352) Bekanntmachung wegen Anderung der Bekanntmachung über die Sicherung 
der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210)0. Vom 
27. Juli 1916. 
  
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
Im 6.2 der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom 
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) in der durch Bekanntmachung vom 
9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 557) abgeänderten Fassung ist die Jahl 
1916 zu ersetzen durch „19177. 
Artikel2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 27. Juli 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5353) Bekanntmachung über Säcke. Vom 27. Juli 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3 800 Quadratzentimeter Sack- 
flächeninhalt, die ganz oder teilweise aus Textilrohstoffen oder aus Papier oder 
aus sonstigen Textilersatzstoffen hergestellt sind, gleichgültig, ob neu oder gebraucht, 
und unabhängig davon, ob sie vollständig gebrauchsfertig sind oder nicht, unter- 
liegen den Bestimmungen dieser Verordnung. 
I. Reichs-Sackstelle 
*2 
Zur Sicherstellung des Bedarfs an Säcken wird eine Reichsstelle für den 
Verkehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle) mit einer Verwaltungsabteilung und 
einer Geschäftsabteilung errichtet.
	        
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