— 834 —
(Nr. 5352) Bekanntmachung wegen Anderung der Bekanntmachung über die Sicherung
der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210)0. Vom
27. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Im 6.2 der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vom
31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) in der durch Bekanntmachung vom
9. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 557) abgeänderten Fassung ist die Jahl
1916 zu ersetzen durch „19177.
Artikel2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5353) Bekanntmachung über Säcke. Vom 27. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Alle Säcke (auch Beutel) von mehr als 3 800 Quadratzentimeter Sack-
flächeninhalt, die ganz oder teilweise aus Textilrohstoffen oder aus Papier oder
aus sonstigen Textilersatzstoffen hergestellt sind, gleichgültig, ob neu oder gebraucht,
und unabhängig davon, ob sie vollständig gebrauchsfertig sind oder nicht, unter-
liegen den Bestimmungen dieser Verordnung.
I. Reichs-Sackstelle
*2
Zur Sicherstellung des Bedarfs an Säcken wird eine Reichsstelle für den
Verkehr mit Säcken (Reichs-Sackstelle) mit einer Verwaltungsabteilung und
einer Geschäftsabteilung errichtet.