Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde und besteht aus einem Vor- 
sitzenden, einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom 
Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder 
werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser führt die Aufsicht und erläßt die 
näheren Bestimmungen. 
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Der Verwaltungsabteilung wird ein Beirat beigegeben. Der Reichskanzler 
bestimmt das Nähere über seine Zusammensetzung und bestellt die Mitglieder. 
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen gehört werden. Er ist ins- 
besondere zu hören 
1. über die Ausführungsbestimmungen, zu deren Erlaß die Reichs-Sackstelle 
ermächtigt ist; « 
2. über die bei Festsetzung von Preisen zu beobachtenden Grundsätze. 
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Die Geschäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Bei 
der Gesellschaft wird ein Aufsichtsrat gebildet. 
II. Anzeigepflicht 
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Die Eigentümer von (lecren oder gefüllten) Säcken sind verpflichtet, die mit 
Beginn des 1. August 1916 vorhandenen ihnen gehörigen Mengen nach Anleitung 
des vorgeschriebenen Vordrucks der Reichs-Sackstelle bis zum 10. August 1916 an- 
zuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die 
1. im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine- 
verwaltung stehen; 
2. insgesamt (sämtliche Sorten zusammengerechnet) weniger als 1 000 Stücke 
betragen. Die Bestände der Sackhändler sind jedoch ohne Rücksicht 
auf die Mindestmenge anzeigepflichtig. Der Reichskanzler kann die 
Anzeigepflicht anderweit regeln. 
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Am 10. eines jeden Monats haben die Sackhändler und am 10. des 
ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahrs haben die nach § 6 der Anzeige- 
pflicht unterliegenden sonstigen Eigentümer von Säcken ihren derzeitigen Bestand 
nach Maßgabe der Vorschriften im  erneut der Reichs-Sackstelle anzuzeigen. 
192°“
	        
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