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VI. Schlußvorschriften
(26
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
*27
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zu-
ständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
(28
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft:
1. wer die ihm nach # 6 bis 8 obliegenden Anzeigen nicht in der ge-
setzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
2. wer den Vorschriften der 99, 9 10 Abs. 1, 9# 16) 17 zuwiderhandelt,
3. wer der gegen ihn ergangenen Untersagung des Handelsbetriebs
zuwiderhandelt,
4. wer den von der Reichs-Sackstelle nach § 23 oder von den Landes-
gnkaftebirden nach 9 27 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwider-
andelt. —
BeiZuwiderhandlungeiIgegendieVorschriftender886,7,9kann
neben der Strafe auf Einziehung der Säcke erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
829
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5354) Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln. Vom 27. Juli 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Alle im Inland gewonnenen und alle aus dem Ausland einschließlich der
besetzten Gebiete eingefuͤhrten Stengel der brennenden, langstieligen Brennessel