— 840 —
(urtica dioica) dürfen nur an die Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft m. b. H.
in Berlin oder an die von ihr ermächtigten Stellen oder an die von Behörden
errichteten Sammelstellen abgesetzt werden.
(2
Die Besitzer der Stengel der Brennessel haben die Vorräte, die sie zum
IJwecke des Absatzes gewonnen haben, der Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft auf
Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ver-
langen, daß die Nesselfaser-Verwertungsgesellschaft diese Vorräte käuflich über-
nimmt, und eine Frist von mindestens vier Wochen zur Abnahme festsetzen. Mit
Ablauf dieser Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach # 1.
Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer
die Frist zur Abnahme bestimmen.
3
Kommt eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird der Preis
von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt, die für den Ort zu-
ständig ist, von dem aus die Lieferung erfolgen soll. Dabei darf der Preis von
vierzehn Mark für den Doppelzentner oder die anderweit vom Reichskanzler fest-
gesetzte Höchstpreisgrenze nicht überschritten werden.
4
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen ferner, wer als höhere Verwaltungsbehörde
anzusehen ist.
(5
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark wird bestraft:
1. wer Brennesselstengel dem 6 1 zuwider absetzt,
2. wer den von den Landeszentralbehörden nach 9 4 Satz 1 erlassenen
Bestimmungen zuwiderhandelt.
6
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Juli 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
— —„„ÓÔ — —
Teu Bezug des Reichs-Gesetzblats vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.