— 842 —
Verordnung
über Glfrüchte und daraus gewonnene Hrodukte.
Dom 26. Juni 1916.
1
Die aus Raps, RNübsen, Hederich, Ravison, Sonnenblumen, Senf (weißem
und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen
Früchte (Olfrüchte) sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole
und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern.
Dies gilt nicht:
J.
2.
für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferungs-
pflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut)
für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft
des Lieferungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr
als 30 Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von
dem Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den
Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins zur
Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die
Ortsbehörde aus; sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzustellen;
. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigentümers
fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als
fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurück-
behalten werden.
82
Wer Olfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalendervierteljahrs im Gewahrsam
hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen
getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, dem Kriegs-
ausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalender-
vierteljahrs zu erstatten. Außerdem sind die am 1. August 1916 vorhandenen
Vorräte bis 5. August 1916 anzuzeigen.
Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des § 1 Abs. 2
beansprucht werden.