Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 842 — 
Verordnung 
über Glfrüchte und daraus gewonnene Hrodukte. 
Dom 26. Juni 1916. 
1 
Die aus Raps, RNübsen, Hederich, Ravison, Sonnenblumen, Senf (weißem 
und braunem), Dotter, Mohn, Lein und Hanf der inländischen Ernte gewonnenen 
Früchte (Olfrüchte) sind an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette, G. m. b. H. in Berlin zu liefern. 
Dies gilt nicht: 
J. 
2. 
für die zur Bestellung des Landwirtschaftsbetriebs der Lieferungs- 
pflichtigen erforderlichen Vorräte (Saatgut) 
für die zur Herstellung von Nahrungsmitteln in der Hauswirtschaft 
des Lieferungspflichtigen erforderlichen Mengen, jedoch für nicht mehr 
als 30 Kilogramm. Die zur Herstellung von Nahrungsmitteln von 
dem Lieferungspflichtigen zurückgehaltenen Mengen dürfen von den 
Mühlen nur bei Vorlegung und Abnahme eines Erlaubnisscheins zur 
Verarbeitung angenommen werden. Die Erlaubnisscheine stellt die 
Ortsbehörde aus; sie sind der Ortsbehörde allwöchentlich zurückzustellen; 
. bei Leinsamen für Vorräte, die in der Hand desselben Eigentümers 
fünf Doppelzentner nicht übersteigen. Betragen die Vorräte mehr als 
fünf Doppelzentner, so dürfen davon bis zu fünf Doppelzentner zurück- 
behalten werden. 
82 
Wer Olfrüchte (§ 1) bei Beginn eines Kalendervierteljahrs im Gewahrsam 
hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen Mengen 
getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren, dem Kriegs- 
ausschuß anzuzeigen. Die Anzeige ist bis zum fünften Tage eines jeden Kalender- 
vierteljahrs zu erstatten. Außerdem sind die am 1. August 1916 vorhandenen 
Vorräte bis 5. August 1916 anzuzeigen. 
Gleichzeitig ist anzuzeigen, welche Vorräte auf Grund des § 1 Abs. 2 
beansprucht werden.
	        
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