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Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1.Oktober 1916
Hülsenfrüchte im Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt
sind, hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzu-
zeigen; befinden sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unter-
wegs, so ist die Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dem Empfänger
zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach Erstattung
der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer
Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen.
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeige un-
verzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben.
In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach §9 1 Abs. 2 Nr. 3 und
nach § 4 Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wieviel Per-
sonen und für welche Anbaufläche die Jurückbehaltung nach § 4 Abs. 2 bean-
sprucht wird.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 1,
4 bis 7 aufgeführten Mengen) ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter
25 Kilogramm von jeder Art.
* 3
Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (§ 1 Abf. 2 Nr. 5) nachträglich aus-
gesondert, so unterliegen sie der Anzeigepsiicht nach Maßgabe des § 2. Die
Anzeige ist binnen drei Tagen nach der Aussonderung zu erstatten.
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Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, die der Absatzbeschrän-
kung nach & 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Ver-
langen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits
verlangen, daß diese Stelle diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur
Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf der
Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach § 1. Ist der Besitzer nicht zugleich
Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Abnahme setzeen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchte, die der
Besitzer in seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat
oder deren er zu seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner
Wirtschaft einschließlich des Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft
stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie
kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben.
Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen dem Besitzer auf Grund dieser
Bestimmung zu belassen sind.
Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der
Reichskanzler.