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Soweit Hülsenfrüchte der Uberlassungspflicht nach & 4 unterliegen, haben
die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen.
Sie dürfen ihre Vorräte ohne Justimmung der vom Reichskanzler bestimmten
Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben
ferner dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung
der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten
Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines land-
wirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird.
Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige
Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen
auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat
die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs
zu gestatten.
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Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Uberlassung Ver-
pflichteten für die abgenomsenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis
zu zahlen, der die im § 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.
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Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs-
kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die
Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig
fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen
hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Ubernahmepreises zu liefern, die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vor—
läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Ver-
pflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Fest-
setzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein
Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preis-
angebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde
auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen.
Die Anordnung ist an den zur Uberlassung Verpflichteten zu richten. Das
aesr geht über, sobald die Anordnung dem zur Uberlassung Verpflichteten
zugeht.