Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Soweit Hülsenfrüchte der Uberlassungspflicht nach & 4 unterliegen, haben 
die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. 
Sie dürfen ihre Vorräte ohne Justimmung der vom Reichskanzler bestimmten 
Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben 
ferner dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung 
der Portokosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten. 
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten 
Stelle anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines land- 
wirtschaftlichen Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. 
Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige 
Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen 
auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat 
die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs 
zu gestatten. 
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Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Uberlassung Ver- 
pflichteten für die abgenomsenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis 
zu zahlen, der die im § 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf. 
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Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs- 
kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die 
Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig 
fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen 
hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Ubernahmepreises zu liefern, die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vor— 
läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Ist der Ver- 
pflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Fest- 
setzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein 
Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preis- 
angebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht. 
Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der vom Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde 
auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. 
Die Anordnung ist an den zur Uberlassung Verpflichteten zu richten. Das 
aesr geht über, sobald die Anordnung dem zur Uberlassung Verpflichteten 
zugeht.
	        
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