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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
„W 177
Inhalt: Bekanntmachung über Gummisauger. S. 379. — Ausführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung des Bundesrats über Gummisauger. S. sso.
Cr. 5369) Bekanntmachung über Gummisanger. Vom 3. Angust 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Gummisauger, die geeignet sind, als Mundstücke für Kindersaugflaschen
Verwendung zu finden, und aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die
Handelsgesellschaft Deutscher Apotheker m. b. H. in Berlin zu liefern.
5
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen,
daß Juwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß die Gummisauger) auf die sich
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder
nicht, eingezogen werden.
3
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
4
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 3. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr, Helfferich
Reichs.Gesetzbl. 1916. 200
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1916.