Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung 
zuwiderhandelt oder wer unbefugt Weintrester oder Traubenkerne ver- 
arbeitet (& 3); 
3. wer den von den Landeszentralbehörden nach § 11 erlassenen Bestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Im Falle der Nr. 1 kann neben der Strafe auf Einziehung der Mengen 
erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, 
ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
14 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 3. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
.— 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegebsn im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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