Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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20. Obstmus, Obst. und Rübenkraut und ähnliche zum Brotaufstrich 
dienende Waren, 
21. Kunsthonig, 
22. Kaffee, gebraunt, 
23. Kaffee, ungebrannt, 
24. Tee, 
25. Kakao, 
26. kondensierte Milch, 
27. Milchpräparate, Trockenmilchpulver u. a., 
28. Eier, 
29. Speiseöle, 
30. Butter, 
31. Schmalz, 
32. sonstige Speisefette, 
33. Seife. 
Für jede der Gruppen sind die vorhandenen Bestände in einer Gesamt- 
summe nach Jentnern (100 Pfund) und etwa überschießenden vollen Pfunden 
anzugeben. Mengen von weniger als 1 Pfund sind nicht anzugeben. Eier sind 
nach der Stückzahl anzugeben. 
Die Landeszentralbehörden können die Erhebung auf andere Gegenstände 
ausdehnen. 
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Wer mit Beginn des 1. September 1916 anzeigepflichtige Vorräte in Ge- 
wahrsam hat, gleichgültig ob sie ihm gehören oder nicht, ist verpflichtet, die 
vorhandenen Mengen auf dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck (§9) bis zum 
Ablauf des 2. September 1916 der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren 
Bezirke die Vorräte lagern. 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, die Frist für größere Ge- 
meinden erforderlichenfalls zu verlängern. 
Zur Anzeige verpflichtet ist für Haushaltungen der Haushaltungsvorstand 
oder sein Vertreter, für Gewerbe= und Handelsbetriebe der Inhaber, Vorstand, 
Geschäftsführer oder deren Vertreter, für die übrigen im 92 Nr. 2 Genannten 
deren Vorstand. 
Für Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungs- 
mitgliedern ist, falls anzeigepflichtige Vorräte nicht vorhanden sind, unter Be- 
nutzung des Vordrucks eine Fehlanzeige zu erstatten. 
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Vorräte, die sich mit Beginn des 1. September 1916 in den unter Zoll— 
oder Steueraufsicht stehenden öffentlichen Niederlagen befinden, werden von den 
Loll= oder Steuerbehörden nachgewiesen, dagegen sind Vorräte, die sich zu diesem 
202“
	        
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