Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Zeitpunkt in den unter Zoll- oder Steueraufsicht stehenden Privatlagern mit oder 
ohne amtlichen Mitverschluß u. a. oder in Zollausschlüssen oder Freibezirken be- 
finden, von den Lagerhaltern anzuzeigen und gleichzeitig mit den im freien Ver- 
kehr befindlichen Vorräten in einer Summe anzugeben 6 5). 
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Gegenstände der in den 96 3, 4 genannten Art, die sich mit Beginn des 
1. September 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich 
nach dem Empfang ohne Benutzung eines Vordrucks anzuzeigen. 
Bei Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungs. 
mitgliedern besteht diese Anzeigepflicht nur für Gegenstände der im § 3 ge- 
nannten Art. 
*8 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte, die im Eigentum des 
Reichs, der Bundesstaaten oder Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeres- 
verwaltungen oder der Marineverwaltung sowie der unter Aufsicht des Reichs 
stehenden Kricgswirtschaftsorganisationen stehen oder von ihnen zur Ausführung 
fester Lieferungsverträge überwiesen sind. 
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Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung liegt den Gemeinde- 
behörden ob. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, andere Behörden 
mit der Ausführung zu beauftragen. 
Für die Erhebung sind Anzeigevordrucke zu verwenden, und zwar für die 
Erhebung in den Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haus- 
haltungsmitgliedern eine Haushaltungsliste nach dem in Anlage A beigefügten 
Mauster, im übrigen, einschließlich der Fälle des & 6, eine Liste nach dem i 
Anlage B beigefügten Muster. Für die Anmeldung ber unterwegs befindlichen 
r— Waren ist ein Vordruck nicht zu verwenden. 
Für die Ausführung der Erhebung ist der Inhalt der Vordrucke maßgebend. 
* 10 
Die Herstellung und Versendung der für die Erhebung erforderlichen Druck- 
sachen erfolgt durch die Landeszentralbehörden. 
Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstandenen 
Kosten werden den Landeszentralbehörden ersetzt.
	        
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