Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Erläuterungen 
für die Ausfüllung der Liste für Haushaltungen mit weniger als 30 zu 
verpflegenden Haushaltungsmitgliedern. 
1. Für jede Einzelhaushaltung und für jede Familienhaushaltung mit weniger als 30 zu vor, 
pflegenden Haushaltungsmitgliedern ist eine Liste A auszufüllen. Für Haushaltungen mit 30 oder mehr 
zu verpflegenden Haushaltungsmitgliedern ist eine besondere Liste B auszufüllen. 
2. Verpflichtet zur Ausfüllung sind die Haushaltungsvorstände oder deren Vertreter. Sie haben 
die Liste auf jeden Fall auszufüllen und zu unterschreiben, auch wenn sie keine der erfragten Waren 
in Gewahrsam haben. In diesem Falle haben sie in der freien Spalte 4 hinter jeder Ware anzugeben, 
daß sie keine Vorräte davon haben. 
3. Für jede der umstehend aufgeführten Warengruppen sind alle mit Beginn des 1. September 1915 
in Gewahrsam der Haushaltung befindlichen Vorräte in einer Gesamtsumme anzugeben, für die Gruppe! 
bis 3 nach vollen Pfunden, Konserven nach dem Bruttogewichte, wobei Mengen von weniger als ein 
Pfund unberücksichtigt bleiben) Eier sind nach der Stückzahl anzugeben. 6 
4. Die zuständigen Behörden oder die von ihnen beaustragten Personen sind befugt, zur Ermittlung 
richtiger Angaben sämtliche Räume und Ortlichkeiten, wo Vorräte der bezeichneten Art zu vermuten ind, 
zu durchsuchen. 
5. Wer vorsätzlich die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer die damit beauftragten Personen zu verhindern 
sucht, die Vorratsräume oder sonstigen Ortlichkeiten, wo Vorräte zu vermuten sind, zu durchsuchen, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, ohne Unterschied, ob 
sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht, eingezogen werden. 
Wer fahrlässig die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
6. Die ausgefüllte und unterschriebene Liste ist am 2. September 1916 an 
abzugeben. Die Abgabe kann auch in verschlossenem Briefumschlag erfolgen. 
  
  
 
	        
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