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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den auf Grund des 9 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle
für Gemüse und Obst zuwiderhandelt;
2. wer entgegen der Vorschrift des 6 2 Gemüsekonserven, Sauerkraut oder
Dörrgemüse ohne Genehmigung der zuständigen Kriegsgesellschaft absetzt
3. wer entgegen der Vorschrift des § 3 Gemüse erwirbt;
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist
erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
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Im Sinne dieser Verordnung gelten
1. als Gemüsekonserven: Gemüsekonserven in luftdicht verschlossenen Be-
hältnissen, sowie Faßbohnen; «
2.alsDörrgemüse:künstlichgctrocknetcsGemüse.
Halbfabrikate stehen den Erzeugnissen gleich.
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Gemüsekonserve, Sauerkraut oder
Dörrgemüse anzusehen ist, entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst end-
gültig. Sie ist ferner befugt, die Begriffsbestimmungen im Abs. 1 zu ergänzen.
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Die Vorschrift im 9# 2 dieser Verordnung tritt mit dem 15. August 1916
in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in
Kraft. Die Verordnung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs
mit Gemüse und Obst vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 744) wird be-
züglich des Gemüses aufgehoben.
Berlin, den 5. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich