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(Nr. 5381) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von der Bekanntmachung über Rohtabak.
Vom 7. August 1916.
Ar# Grund von 9 2 der Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 920) bestimme ich:
Die Rohtabakausfuhr-Prüfungsstelle in Bremen wird ermächtigt, Ausnahmen
von den Vorschriften im § 1 der Verordnung zuzulassen, wenn durch eine Be-
scheinigung der Deutschen Zentrale für Kriegslieferungen von Tabakfabrikaten
in Minden i. Westfalen nachgewiesen ist, daß der Bezug von Rohtabak zur Fort-
führung des Betriebs erforderlich ist.
Berlin, den 7. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 53382) Bekanntmachung wegen Einfuhr von Tabak. Vom 7. August 1916.
Ar Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen-
stände vom 25. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 111) bestimme ich:
* 1
Die Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen über die Grenzen des
Deutschen Reichs wird bis auf weiteres verboten. Dies gilt nicht für orientalischen
und ihm gleichartigen Tabak.
(2
Die Vorschriften der Bekanntmachung vom 26. Februar 1916 (Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 49 vom 26. Februar 1916) finden auf die Einfuhr von Tabak
und Tabakerzeugnissen keine Anwendung.
3
Die Hauptzollämter und die von ihnen zu bestimmenden Bollstellen werden
crmächtigt, die Einfuhr in folgenden Fällen zu gestatten: