Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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1. für Tabak und Tabakerzeugnisse, die nach Ausweis der Begleitpapiere 
vor dem 7. August 1916 im Ausland zur Beförderung nach Deutsch- 
land mit der Bahn oder im Postverkehr aufgegeben worden sind; 
2. für überseeischen Rohtabak, der vor dem 7. August 1916 in Europa 
eingetroffen und von einer in Deutschland ansässigen Firma gekauft ist. 
Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des für den Ab- 
sendeort zuständigen deutschen Konsuls nachzuweisen; 
3. für Tabak und Tabakerzeugnisse, soweit sie als Verzehrungsgegenstände 
von Reisenden und Fuhrleuten zollfrei sind. 
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Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich. 
  
..7 
Den Bezug des Rceichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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