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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 184
Inhalt: Verordnung über Eier. S. 927.
(Nr. 5387) Verordnung über Eier. Vom 12. August 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
1. Verteilungsstellen
§ 1
Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist
alsbald eine Landesverteilungsstelle für Eier zu errichten.
Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichsverteilungs-
stelle errichtet, die seiner Aufsicht untersteht.
§ 2
Die Verteilungsstellen sind Behörden.
Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem
Gebiete zu sorgen, den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Überschuß-
mengen nach Weisung der Reichsverteilungsstelle abzuliefern.
Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus
dem Ausland eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die
Grundsätze, nach denen die Überschußmengen zu berechnen sind und die Verteilung
der Eier vorzunehmen ist. § 3
Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Unter-
verteilungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für
ihren Bezirk übertragen. § 4
Die Landesverteilungsstellen können zur geschäftlichen Durchführung ihrer
Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (§ 5) nach der
Vorschrift im § 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbande zusammenschließen.
II. Verkehrs- und Verbrauchsregelung
§ 5
Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Ver-
arbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen
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Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1916.