Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 927 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 184 
  
  
  
Inhalt: Verordnung über Eier. S. 927. 
(Nr. 5387) Verordnung über Eier. Vom 12. August 1916. 
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet: 
1. Verteilungsstellen 
§ 1 
Für jeden Bundesstaat oder für mehrere Bundesstaaten gemeinsam ist 
alsbald eine Landesverteilungsstelle für Eier zu errichten. 
Für das Reichsgebiet wird durch den Reichskanzler eine Reichsverteilungs- 
stelle errichtet, die seiner Aufsicht untersteht. 
§ 2 
Die Verteilungsstellen sind Behörden. 
Die Landesverteilungsstellen haben für die Verteilung der Eier in ihrem 
Gebiete zu sorgen, den Verbrauch zu überwachen und die sich ergebenden Überschuß- 
mengen nach Weisung der Reichsverteilungsstelle abzuliefern. 
Die Reichsverteilungsstelle hat die nach Abs. 1 gelieferten und die aus 
dem Ausland eingeführten Eier zu verteilen. Der Reichskanzler bestimmt die 
Grundsätze, nach denen die Überschußmengen zu berechnen sind und die Verteilung 
der Eier vorzunehmen ist. § 3 
Die Landeszentralbehörden können für einzelne Teile ihres Gebiets Unter- 
verteilungsstellen errichten und ihnen die Befugnisse nach § 2 Abs. 2 Satz 1 für 
ihren Bezirk übertragen. § 4 
Die Landesverteilungsstellen können zur geschäftlichen Durchführung ihrer 
Aufgabe die zum Eierhandel zugelassenen Personen ihres Gebiets (§ 5) nach der 
Vorschrift im § 15b der Verordnung zur Ergänzung der Bekanntmachung über 
die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 
4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) zu einem Verbande zusammenschließen. 
II. Verkehrs- und Verbrauchsregelung 
§ 5 
Wer gewerbsmäßig Eier zur Weiterveräußerung oder gewerblichen Ver- 
arbeitung erwerben oder den Erwerb vermitteln will, bedarf dazu der besonderen 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 209 
Ausgegeben zu Berlin den 15. August 1916.