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Die Regelung bezieht sich nicht auf den Verbrauch der Selbstversorger;
als Selbstversorger im Sinne dieser Vorschrift gelten die Geflügelhalter, die
Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie ferner Natural-
berechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung
oder als Lohn Eier zu beanspruchen haben.
Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung für den
Bezirk der Gemeinde übertragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung
mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Ubertragung verlangen. Der
Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen
können die Kommunalverbände und Gemeinden zur Regelung anhalten; sie können
sie für die Zwecke der Regelung vereinigen. Sie können ferner die Regelung
für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Sovweit nach diesen
Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse
der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann Grundsätze
aufstellen, nach denen die Regelung zu erfolgen hat. Soweit hiervon kein Ge-
brauch gemacht wird, haben die Landeszentralbehörden dic gleiche Befugnis.
810
Wer Eier mit der Eisenbahn oder Post versendet, hat die Sendung in
deutlich sichtbarer Weise als Eiersendung zu kennzeichnen.
811
Eier dürfen zur Versendung mit der Eisenbahn oder Post nur aufgegeben
werden, wenn der Versender sich durch seine Ausweiskarte (§ 5) ausweist oder
eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Verteilungsstelle oder
unteren 1. Verwaltungsbehörde beifügt, daß die Beforderung gestattet ist.
Die untere Verwaltungsbehörde (Abs. 1) darf die Bescheinigung nur aus-
stellen, wenn der Versand nachweislich an eine Person erfolgt, die sich im Besitz
einer Ausweiskarte befindet, oder wenn die zuständige Behörde des Wohnorts
des Empfängers bezeugt, daß dieser nach Maßgabe der für ihn gültigen Ver-
brauchsregelung zum Bezuge der Eier berechtigt ist.
812
Die Beamteu der Polizei und die Beauftragten der mit der Eierversorgung
befaßten Stellen sind befugt, in die Räume, in denen Eier aufbewahrt, feil-
gehalten oder verarbeitet werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor—
zunehmen und Geschäftsaufzeichnungen einzusehen.
SEeie sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält-
nisse, die dabei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
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Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter
sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu er-
lassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt werden, unzuverlässig zeigten. Gegen
die Verfügung ist Beschwerde zuläfg. Über die Beschwerde entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.