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III. Schlußbestimmungen
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Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden
übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen ins-
besondere, wer als Kommunalverband, als deren Vorstand, als zuständige Behörde, als
höhere und untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können
ferner bestimmen, daß
1. die Geflügelhalter die Eier, die sie zum Verkaufe bringen, nur an
bestimmte Sammelstellen, Genossenschaften oder Händler oder nur an
bestimmten Orten absetzen dürfen;
2. nur bestimmte Personen zum Aufkauf der Eier bei den Geflügelhaltern
befugt sind;
3. die gewerbsmäßige Abgabe von Eiern in rohem oder zubereitetem
Zustand der Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf.
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Die Landeszentralbehörden können für den Verkehr mit Bruteiern besondere
Bestimmungen erlassen. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Regelung
aufstellen. 16
Der Reichskanzler und die von ihm bezeichneten Stellen können Ausnahmen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften in den §§ 5, 6 zuwider ohne Erlaubnis Eier erwirbt,
den Erwerb vermittelt, Eier haltbar macht oder Eierkonserven herstellt;
2. wer den Vorschriften im & 5 Abs. 3) W# 10, 11 zuwiderhandelt;
3. wer eine nach der Vorschrift im 9 9 Abs. 1 Latz 1 erforderte Auskunft
nicht erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
4. wer den auf Grund der Vorschriften im § 8 Abs. 1 Satz 2, 99 9, 14,
15 erlassenen Anordnungen und Bestimmungen zuwiderhandelt.
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Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich auf Eier von Hühnern,
Enten und Gänsen. Der Reichskanzler kann sie auf andere Eierarten ausdehnen.
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Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit dem Tage der Verkündung,
die 96 5, 6, 10 und 11 mit dem 1. September 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Rceichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.