Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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8. In Nr. 26 (Militärtarif, Abschnitt 1V wird am Ende folgender 
Absatz hinzugefügt: 
„Wird Militärstückgut als beschleunigtes Eilgut oder, wenn 
es sich zur Beförderung im Packwagen eignet, als Expreßgut auf- 
gegeben, so wird der vorstehende Satz für das doppelte wirk- 
liche Gewicht (mindestens für 40 kg) berechnet.“ 
9. Nr. 26 a Ziffer 1 erhält folgenden Wortlaut: 
„Bei Aufgabe als Eilstückgut sind die Sätze der allgemeinen Stückgut- 
klasse des gewöhnlichen Verkehrs, bei Aufgabe als beschleunigtes 
Eilstückgut oder als Expreßgut die Eilstückgutsätze des gewöhn- 
lichen Verkehrs zu berechnen.“ 
10. In den Siffern 2 und 3 der Nr. 26a werden die Worte „Stückgut 
oder Eilstückgut“ ersetzt durch: 
„Fracht= oder Eil- oder beschleunigtes Eilstückgut“. 
Die Anderungen zu lfd. Nr. 2 bis 10 treten mit sofortiger Gültigkeit, 
diejenige zu lfd. Nr. 1 mit Gültigkeit vom 23. Juli 1915 in Kraft. 
Berlin, den 12. August 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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