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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer. S. 930. — Bekannt-
machung über die Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über
die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 22. März 1916. S. o40.
(Nr. 5394) Bekanntmachung zur Durchführung der Verordnung über Hafer. Vom
19. August 1916.
A## Grund der Vorschriften im 96 Abs. 2a, b der Bekanntmachung über
Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und
des §9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts
vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) werden die Hafermengen, welche
die Tierhalter in der Jeit vom 1. September bis 30. November 1916 aus ihren
Vorräten verfüttern dürfen, wie folgt bestimmt:
a) Halter von Einhufern . . .. 4 Zentner für jeden Einhufer;
b) Halter von Zuchtbullen. . . 2/. »aan jeden Zuchtbullen, für den
die Genehmigung der zu—
ständigen Behörde zur Hafer—
fütterung erteilt wird;
JP) Unternehmer landwirtschaft-
licher Betriebe, die Arbeits-
ochsen halten 2¼ „ an jeden Arbeitsochsen.
Wenn die Einhufer, Juchtbullen und Arbeitsochsen nicht während des
ganzen Zeitraums gehalten werden oder wenn für Juchtbullen die Genehmigung
zur Haferfütterung nicht auf den ganzen Zeitraum erteilt wird, ermäßigen sich
diese Mengen für jeden fehlenden Tag bei den Einhufern um je 4½ Pfund,
bei bei den JSuchtbullen um je 2½ Pfund und bei den Arbeitsochsen um je
2½ Pfund.
Die gestsetzung der zur Verfütterung freigegebenen Hafermengen für die
Zeit nach dem 30. November 1916 bleibt vorbehalten.
Berlin, den 19. August 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
von Braun
Neichs-Gesetzbl. 1916. 213
Ausgegeben zu Berlin den 23. August 1916.