Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Verbrauchsregelung erfolgt durch die Kommunalverbände. Diese können 
den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke übertragen. Gemeinden, 
die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Einwohner hatten, können 
die Ubertragung verlangen. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
die Kommunalverbände und Gemeinden für die Iwecke der Regelung vereinigen, 
sie können auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst 
vornehmen. Soweit die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, 
ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen. 
(4 
Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher 
nur gegen Fleischkarte abgegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkarte 
bezogen werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast-, Schank= und Speise- 
wirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen. Es 
gilt nicht für die Abgabe durch den Selbstversorger an die im §9 10 Abst. 1 
genannten Personen. 
Den Verbrauch in Krankenhäusern und anderen geschlossenen Anstalten 
können die Kommunalverbände in anderer Weise regeln. 
5 
Die Fleischkarte gilt im ganzen Reiche. Sie besteht aus einer Stamm- 
karte und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Die Abschnitte sind gültig nur 
im Zusammenhange mit der Stammkarte. 
Der Bezugsberechtigte oder der Haushaltungsvorstand hat auf der Stamm- 
karte seinen Namen einzutragen. Die Ubertragung der Stammkarte wie der 
Abschnitte auf andere Personen ist verboten, soweit es sich nicht um solche Per- 
sonen handelt, die demselben Haushalt angehören oder in ihm dauernd oder vor- 
übergehend verpflegt werden. 
Das Kriegsernährungsamt erläßt nähere Bestimmungen über die Ausge- 
staltung der Fleischkarte. 6 
Das Kriegsernährungsamt setzt fest, welche Höchstmenge an Fleisch und 
Fleischwaren auf die Fleischkarte bezogen werden darf und mit welchem Gewichte 
die einzelnen Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Höchstmenge anzurechnen 
sind. Hierbei ist auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wildes, der 
Hühner und der Eingeweide Bedacht zu nehmen. 
Wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den ver- 
fügbaren Fleischbeständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, hat der Kom- 
munalverband die jeweilig festgesetzte Höchstmenge entsprechend herabzusetzen oder 
durch andere Maßnahmen für eine gleichmäßige Beschränkung im Bezuge von 
Fleisch und Fleischwaren oder einzelner Arten davon zu sorgen. 
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Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarte. 
 
	        
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