Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Erfolgt die Verwendung des Fleisches gemäß Abs. 1 Satz 1 innerhalb des 
Zeitraums, für den der Selbstversorger bereits Fleischkarten erhalten hat, so 
hat er eine entsprechende Anzahl Fleischkarten nach näherer Regelung des Kom. 
munalverbandes diesem zurückzugeben. Erstreckt sich die Verwendung über diesen 
Zeitraum hinaus, so hat der Selbstversorger außerdem bei Ausgabe neuer Fleisch- 
karten anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die Fleischvorräte verwenden will. 
Für diese ZJeit erhält er nur so viele Fleischkarten, als ihm nach Abzug der 
Vorräte noch zustehen. 
Hierbei werden das Schlachtviehfleisch & 1 Abs. 2 Nr. 1) mit drei Fünf- 
teilen des Schlachtgewichts, Wildbret und Hühner nach dem Maßstab des 
K 6 Abs. 1 angerechnet. Selbstversorgern, die ihren Bedarf an Schweinefleisch 
durch Hausschlachtung decken, wird bei dem ersten Schweine, das sie innerhalb 
eines jeden Jahres, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Verordnung ab, schlachten, 
das Schlachtgewicht nur zur Hälfte angerechnet. Das Schlachtgewicht ist amtlich 
festzustellen. 
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Fleisch, das aus Notschlachtungen anfällt, unterliegt nicht der Verbrauchs- 
regelung, wenn es bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt 
tauglich erklärt wird. Fleisch, das ohne Beschränkung für den menschlichen 
Genuß tauglich befunden wird, unterliegt der Verbrauchsregelung; dem Selbst- 
versorger ist es nach Maßgabe des 9 10 Abs. 3 anzurechnen. 
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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können 
anordnen, daß Fleisch und Fleischwaren, mit Ausnahme von Wild und Hühnern, 
aus einem Kommunalverband oder größeren Bezirke nur mit behördlicher Ge- 
nehmigung ausgeführt werden dürfen. 
13 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden er- 
lassen die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie 
bestimmen, welcher Verband als Kommunalverband gilt. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer entgegen den Vorschriften im & 4 Abs. 1, § 10 Fleisch oder Fleisch- 
waren abgibt, bezieht oder verbraucht, 
2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, 
3. wer ohne die nach 9 9 erforderliche Genehmigung eine Hausschlachtung 
vornimmt oder vornehmen läßt,
	        
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