— 950 —
1
& 8 der Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Salzheringen usw.
vom 5. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 238) erhält folgenden Absatz 2:
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehre
weiter beschränken oder verbieten; sie können bestimmen, daß diese
Einfuhr nur über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen
erfolgen darf.
II
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5400) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger. Vom 22. August 1916.
A Grund der §9 3, 4 der Verordnung über die Einfuhr von Futtermitteln,
Hilfsstoffen und Kunstdünger vom 28. Jannar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 67) be-
stimme ich:
1
An die Stelle von 95 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und
Kunstdünger vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 7 1) tritt folgende Vorschrift:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die berechtigte Gesellschaft
über, in dem die Ulbernahmeerklärung der Gesellschaft dem Veräußerer oder dem
Inhaber des Gewahrsams zugeht.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.