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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
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Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis
zu drei Monaten wird bestraft,
1. wer vorsätzlich den gemäß 9 1 ergehenden Anordnungen des Reichs-
kanzlers über die Anmeldung oder einer gemäß 9 2 ergehenden Auf-
forderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach-
kommt,
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach 9 2 abzugebenden Erklärung
oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht,
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
6§ 6
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5404) Bekanntmachung über die Anmeldung von Wertpapieren. Vom 23. August 1916.
Al Grund des 9 1 der Verordnung über die Anmeldung von Wertpapieren
vom 23. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 952) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Unter den im 9 1 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen sind an-
zumelden:
1. Aktien, Kuxe, Interimsscheine und andere Wertpapiere, durch die eine
Beteiligung an einem Unternehmen verbrieft wird, einschließlich der
Jeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften,
2. auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuld-
verschreibungen oder vertretbare andere Wertpapiere.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind: Erneuerungsscheine (Talons),
Zins= und Gewinnanteilscheine, Banknoten und Papiergeld, Wechsel und Schecks.
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