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Wird das Wild an einen anderen als den nach Abs. 2 maßgebenden Ort
verbracht und dort für Rechnung des Eigentümers verkauft, so ist der an diesem
Orte geltende Höchstpreis maßgebend.
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Insoweit Preise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise für den Klein-
verkauf von Mild unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse
festzusetzen. Die Höchstpreise können verschieden festgesetzt werden, je nachdem der
Kleinverkauf durch den Jäger selbst oder durch den Händler erfolgt. Der Reichs-
kanzler ist befugt, Vorschriften über die Grenzen zu erlassen, innerhalb deren
sich die Kleinverkaufshöchstpreise zu bewegen haben.
Die Vorschriften im § 3 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
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Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fass sung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesobl. S. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Zmuuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25)
und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
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Als Kleinverkauf im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den
Verbraucher. Als Großhandel gelten alle sonstigen Verkäufe.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die
Verordnung über die Regelung der Fisch- und Wildpreise vom 28. Oktober 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt am gleichen Tage außer Kraft; die auf Grund
dieser Verordnung festgesetzten Höchstpreise für Wild bleiben bis auf weiteres in
Geltung; die Vorschrift im 65 findet auf sie Anwendung.
Berlin, den 24. August 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich